Vereinbarung und Anpassung der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen

Regel 185.7 EPGVO beschreibt die Vereinbarung der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen.

Regel 185.7 EPGVO

Das Gericht vereinbart mit dem Sachverständigen eine Vergütung, die sein schriftliches Sachverständigengutachten und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abdeckt. Das Gericht kann diese Vergütung um einen angemessenen Betrag kürzen, wenn der Sachverständige sein Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegt oder das Gutachten nicht die von dem Sachverständigen erwartete Qualität aufweist.

siehe auch

Regel 185 → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.