Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten

Artikel 23 EPGÜ

Handlungen des Gerichts sind jedem Vertragsmitgliedstaat einzeln, einschließlich für die Zwecke der Artikel 258, 259 und 260 AEUV, und allen Vertragsmitgliedstaaten gemeinsam unmittelbar zuzurechnen.

Artikel 20 - 23 (Kapitel IV) → Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent