Unzulässigkeit in anderer Form oder zu anderem Zeitpunkt

Regel 237.3 EPGVO erläutert die Unzulässigkeit der Anschlussberufung in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt.

Regel 237.3 EPGVO

In anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt ist eine Anschlussberufung nicht zulässig.

siehe auch

Regel 237 → Anschlussberufung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.