Regel 229.4 EPGVO beschreibt die Unzulässigkeit der Berufung, wenn bestimmte Anforderungen nicht erfüllt werden.
Hat der Berufungskläger die Anforderungen der Regeln 225, 227 und 228 nicht erfüllt und behebt er die Mängel nicht oder entrichtet er die Gebühr nicht, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung durch Versäumnisentscheidung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
Regel 229 → Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.