Unzulässigkeit bei unterlassener Berufung

Regel 248.2 EPGVO regelt die Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn eine Berufung möglich gewesen wäre.

Regel 248.2 EPGVO

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nicht zulässig, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat.

siehe auch

Regel 248 → Pflicht zur Erhebung von Einwänden
Beschreibt die Pflicht zur Erhebung von Einwänden im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.