Regel 248.2 EPGVO regelt die Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn eine Berufung möglich gewesen wäre.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nicht zulässig, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat.
Regel 248 → Pflicht zur Erhebung von Einwänden
Beschreibt die Pflicht zur Erhebung von Einwänden im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.