Unwirksamkeit des Rücktritts bei anhängiger Klage

Regel 5.8 EPGVO erläutert, wann ein Antrag auf Rücktritt unwirksam ist.

Regel 5.8 EPGVO

Wurde in Bezug auf ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Rücktritt ist, vor der Eintragung des Antrags in das Register oder zu einem dem Zeitpunkt nach Absatz 5 vorausgehenden Zeitpunkt in einer Angelegenheit, für die nach Artikel 32 des Übereinkommens auch das Gericht zuständig ist, Klage vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats erhoben, ist der Antrag auf Rücktritt in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob die Klage noch anhängig ist oder abgeschlossen wurde.

siehe auch

Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.