Regel 10 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die einmal gewährte Kompensation nicht widerrufen werden kann, selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Patentinhaber aufgrund veränderter Umstände keinen Anspruch mehr darauf hat.
Die Gewährung der Kompensation kann nicht rückgängig gemacht werden, selbst wenn der Patentinhaber aufgrund veränderter Umstände nach Regel 8 keinen Anspruch mehr darauf hätte.
Regel 10 DOEPS → Prüfung des Antrags und Gewährung der Kompensation
Regelt die Unwiderruflichkeit der gewährten Kompensation.