Unterzeichnung des Übereinkommens

Artikel 84 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Übereinkommen am 19. Februar 2013 für alle Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung aufliegt.

Artikel 84 (1)

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten am 19. Februar 2013 zur Unterzeichnung auf.

siehe auch

Artikel 84 → Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.