Regel 89.3 EPGVO erläutert die Unterrichtung des Klägers über eine mögliche Versäumnisentscheidung.
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
Regel 89 → Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.