Unterrichtung des Berichterstatters und Bestätigung des Vergleichs

Regel 365.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Unterrichtung des Berichterstatters über einen Vergleich und die Möglichkeit der Bestätigung durch das Gericht.

Regel 365.1 EPGVO

Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, haben sie den Berichterstatter hierüber zu unterrichten. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts [Regel 11.2]; diese kann als Endentscheidung des Gerichts vollstreckt werden.

siehe auch

Regel 365 → Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht
Regelt die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht.