Regel 171 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht konkret bestritten werden, als unstreitig gelten.
Eine Tatsachenbehauptung, die von keiner Partei konkret bestritten wird, gilt als zwischen den Parteien unstreitig.
Regel 171 EPGVO → Beweisangebot
Legt fest, wie Beweise für Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden, angeboten werden müssen.