Unbestrittene Tatsachen

Regel 171 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht konkret bestritten werden, als unstreitig gelten.

Regel 171 (2) EPGVO

Eine Tatsachenbehauptung, die von keiner Partei konkret bestritten wird, gilt als zwischen den Parteien unstreitig.

siehe auch

Regel 171 EPGVO → Beweisangebot
Legt fest, wie Beweise für Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden, angeboten werden müssen.