Unabhängigkeit vom nationalen Patentregister

Artikel 7 (4) der Verordnung über den einheitlichen Patentschutz stellt klar, dass der Erwerb eines Rechts nicht von einem Eintrag in ein nationales Patentregister abhängig gemacht werden darf.

Artikel 7 (4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Der Erwerb eines Rechts darf nicht von einem Eintrag in ein nationales Patentregister abhängig gemacht werden.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 7 → Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.