Umfang der Beweissicherungsmaßnahmen

Artikel 60 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die möglichen Maßnahmen, einschließlich der Beschreibung und Beschlagnahme von Erzeugnissen und Materialien.

Artikel 60 (2)

Diese Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der verletzenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.