Artikel 51 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gewährt einem Beklagten, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, das Recht auf Übersetzung relevanter Dokumente in seine Sprache, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wird bei der Zentralkammer eine Verletzungsklage erhoben, so hat ein Beklagter, der seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat, ungeachtet des Artikels 49 Absatz 6 Anspruch darauf, dass relevante Dokumente auf seinen Antrag hin in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz hat, übersetzt werden, sofern
a) die Zuständigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder 4 bei der Zentralkammer liegt,
b) die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer keine Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz hat, und
c) der Beklagte nicht über ausreichende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt.
Artikel 51 → Weitere Sprachenregelungen
Regelt die Sprachregelungen und Übersetzungsanforderungen im Verfahren vor dem Gericht.