Übersetzung und Beglaubigung

Regel 7 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen oder anderen Dokumenten, einschließlich der Notwendigkeit einer förmlichen Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung.

Regel 7 (2) EPGVO

Verlangt diese Verfahrensordnung oder das Gericht die Übersetzung eines Schriftsatzes oder eines anderen Dokuments, ist eine förmliche Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung durch den Übersetzer nur erforderlich, wenn eine Partei die Richtigkeit dieser Übersetzung anzweifelt oder das Gericht oder diese Verfahrensordnung eine solche Beglaubigung verlangt.

siehe auch

Regel 7 EPGVO → Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel
Legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen.