Regel 232 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung der Akte im Berufungsverfahren.
Regel 232.1 → Anordnung zur Übersetzung
Beschreibt die Anordnung des Berichterstatters zur Übersetzung von Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.
Regel 232.2 → Versäumnisentscheidung bei Nichterfüllung
Regelt die Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung, wenn Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht werden.
Regel 232.3 → Berücksichtigung von Übersetzungskosten
Erläutert die Möglichkeit, nachgewiesene Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten zu berücksichtigen.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.