Übersetzung der Akte

Regel 232 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen.

Regel 232 (1) EPGVO → Anordnung der Übersetzung
Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung bestimmter Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen, wenn diese nicht mit der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz übereinstimmt.

Regel 232 (2) EPGVO → Versäumnisentscheidung bei fehlender Übersetzung
Beschreibt die Konsequenzen, wenn der Berufungskläger die angeordneten Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht.

Regel 232 (3) EPGVO → Berücksichtigung der Übersetzungskosten
Erlaubt dem Berufungskläger, die Berücksichtigung der Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten durch das Gericht zu beantragen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.