Regel 333 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.
Regel 333.1 EPGVO → Antrag auf Überprüfung
Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft.
Regel 333.2 EPGVO → Frist und Anforderungen für den Überprüfungsantrag
Der Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung muss innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Anordnung eingereicht werden.
Regel 333.3 EPGVO → Gebühr für den Überprüfungsantrag
Die um Überprüfung nachsuchende Partei zahlt die Gebühr für die Überprüfung der verfahrensleitenden Anordnung gemäß Teil 6.
Regel 333.4 EPGVO → Entscheidung über den Überprüfungsantrag
Der Spruchkörper hat so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung zu erlassen.
Regel 333.5 EPGVO → Prozessuale Entscheidung
Die Entscheidung des Spruchkörpers über einen Überprüfungsantrag ist eine prozessuale Entscheidung im Sinne von Regel 220.2.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.