Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen

Regel 333 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.

Regel 333 (1) EPGVO → Antrag auf Überprüfung
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung des Berichterstatters zu beantragen.

Regel 333 (2) EPGVO → Wirksamkeit der Anordnung
Bestimmt, dass die Anordnung des Berichterstatters bis zur Entscheidung des Spruchkörpers wirksam bleibt.

siehe auch

Regel 331 EPGVO → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt.

Regel 334 EPGVO → Verfahrensleitungsbefugnisse
Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.