Übermittlung von Kopien

Regel 6.2 EPGVO beschreibt die Übermittlung von Kopien der Unterlagen, auf die in der Verfahrensordnung Bezug genommen wird.

Regel 6.2 EPGVO

Die Kanzlei übermittelt den Parteien zudem so bald wie möglich Kopien der Unterlagen, auf die in dieser Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden.

siehe auch

Regel 6 → Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen
Regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.