Trennung von Verfahren gegen verschiedene Beklagte

Regel 303.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte zu trennen.

Regel 303.2 EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte trennen.

siehe auch

Regel 303 → Mehrere Beklagte
Regelt die Verfahren, wenn mehrere Beklagte beteiligt sind.