Regel 340.2 EPGVO beschreibt, dass die Klagen, die aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam verhandelt wurden, anschließend wieder getrennt werden können.
Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden.
Regel 340 → Verbindung wegen Zusammenhangs
Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.