Terminbestimmung für die mündliche Verhandlung

Regel 195.1 EPGVO beschreibt die Bestimmung des Termins für die mündliche Verhandlung nach Eingang des Antrags auf Beweissicherung.

Regel 195.1 EPGVO

Beschließt das Gericht, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, ist der Termin für die mündliche Verhandlung so bald wie möglich nach dem Eingang des Antrags auf Beweissicherung zu bestimmen.

siehe auch

Regel 195 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.