Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Regel 186.6 EPGVO erfordert, dass der gerichtliche Sachverständige an der mündlichen Verhandlung teilnehmen muss, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird.

Regel 186.6 EPGVO

Der gerichtliche Sachverständige muss an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird, und muss Fragen des Gerichts und der Parteien beantworten.

siehe auch

Regel 186 → Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen
Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.