Teilnahme an der Beratung

Regel 344.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wer an der Beratung über die Entscheidung teilnehmen darf.

Regel 344.2 EPGVO

Der Vorsitzende Richter führt bei der Beratung den Vorsitz. An der Beratung über die Entscheidung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren.

siehe auch

Regel 344 → Beratungen
Regelt die Beratungen des Gerichts.