Streitwertabhängige Gebühr

Regel 74 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die streitwertabhängige Gebühr, die der Kläger zu entrichten hat, wenn der Wert der Klage 500.000 EUR übersteigt.

Regel 74 (2) EPGVO

Übersteigt der Wert 500.000 EUR, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 74 EPGVO → Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Regelt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.