Stimmrechte der Vertragsmitgliedstaaten

Artikel 12 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Stimmrechte der Vertragsmitgliedstaaten.

Artikel 12 (2)

Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

siehe auch

Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Regelt die Zusammensetzung, Stimmrechte und Entscheidungsverfahren des Verwaltungsausschusses.