Artikel 12 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Stimmrechte der Vertragsmitgliedstaaten.
Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Regelt die Zusammensetzung, Stimmrechte und Entscheidungsverfahren des Verwaltungsausschusses.