Stellungnahme zum Versuchsergebnis

Regel 201.7 EPGVO erläutert das Verfahren zur Stellungnahme der Parteien zu den Versuchsergebnissen.

Regel 201.7 EPGVO

Wenn der Bericht über die Versuche dem Gericht vorgelegt worden ist, fordert das Gericht die Parteien auf, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern. Der Sachverständige kann zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

siehe auch

Regel 201 → Vom Gericht angeordnete Versuche
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.