Stellungnahme der anderen Parteien zur Zugangseinschränkung

Regel 262A.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auffordert, bevor es eine Anordnung erlässt.

Regel 262A.4 EPGVO

Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

siehe auch

Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.