Stellungnahme der anderen Parteien zum Antrag auf Pateiänderung

Regel 305.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Aufforderung des Gerichts an die anderen Verfahrensparteien, zu einem Antrag auf Parteiänderung Stellung zu nehmen.

Regel 305.2 EPGVO

Das Gericht fordert die anderen Verfahrensparteien auf, nach Zustellung des Antrags so bald wie möglich dazu Stellung zu nehmen.

siehe auch

Regel 305 → Parteiänderung
Regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.