Regel 201.3 EPGVO beschreibt die Aufforderung an die anderen Parteien, sich zu dem Antrag auf Versuche zu äußern.
Die anderen Parteien des Verfahrens werden aufgefordert mitzuteilen, ob sie die durch die Versuche festzustellenden Tatsachen bestreiten. Sie werden auch aufgefordert, sich zu dem Antrag, einschließlich des Vorschlags zur Person des Sachverständigen und der Beschreibung der Versuche, zu äußern.
Regel 201 → Vom Gericht angeordnete Versuche
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.