Statut der Beamten und Bediensteten

Artikel 16 (2) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) regelt die Erstellung des Statuts der Beamten und Bediensteten durch den Verwaltungsausschuss.

Artikel 16 (2) EPGS

Der Verwaltungsausschuss erlässt das Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts.

siehe auch

Artikel 16 EPGS → Personal
Regelt die Unterstützung der Gerichtsfunktionäre durch die Beamten und Bediensteten sowie die Erstellung des Statuts für diese.