Spruchkörper für spezielle Klagen

Artikel 9 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper bei speziellen Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i.

Artikel 9 (2)

Ungeachtet des Absatzes 1 besteht ein Spruchkörper, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i befasst ist, aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind.

siehe auch

Artikel 9 → Berufungsgericht
Regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.