Sprachvereinbarung der Parteien

Regel 45 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Parteien eine andere Sprache für die Klage auf Nichtigerklärung vereinbaren können, insbesondere im Zusammenhang mit einer Lokal- oder Regionalkammer.

Regel 45 (2) EPGVO

Haben die Parteien vereinbart, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal- oder Regionalkammer anhängig zu machen, ist die Klage auf Nichtigerklärung in einer der nach Regel 14.1(a) und (b) vorgesehenen Sprachen zu verfassen.

siehe auch

Regel 45 EPGVO → Sprache der Klage auf Nichtigerklärung
Regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.