Artikel 88 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Sprachen, in denen das Übereinkommen verbindlich ist, und die Bedingungen, unter denen andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden.
Artikel 88 (1) → Verbindliche Sprachen des Übereinkommens
Legt fest, dass das Übereinkommen in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 88 (2) → Amtliche Fassungen in anderen Sprachen
Beschreibt, dass andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden, wobei die in Absatz 1 genannten Sprachen maßgebend sind.
EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.