Sprache der Zwischenanhörung

Regel 105 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, die Zwischenanhörung in jeder Sprache abzuhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben.

Regel 105 (3) EPGVO

Der Berichterstatter kann die Zwischenanhörung in jeder Sprache abhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben.

siehe auch

Regel 105 EPGVO → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.