Regel 45.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen ist, in der das Patent erteilt wurde.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen, in der das Patent erteilt wurde.
Regel 45 EPGVO → Sprache der Klage auf Nichtigerklärung
Regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.