Regel 45 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.
Regel 45 (1) EPGVO → Sprache der Patenterteilung
Legt fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen ist, in der das Patent erteilt wurde.
Regel 45 (2) EPGVO → Sprachvereinbarung der Parteien
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Parteien eine andere Sprache für die Klage auf Nichtigerklärung vereinbaren können, insbesondere im Zusammenhang mit einer Lokal- oder Regionalkammer.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.