Sprache der Klage auf Nichtigerklärung

Regel 45 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.

Regel 45.1 EPGVO → Sprache der Patenterteilung
Legt fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen ist, in der das Patent erteilt wurde.

Regel 45.2 EPGVO → Sprachvereinbarung der Parteien
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Parteien eine andere Sprache für die Klage auf Nichtigerklärung vereinbaren können, insbesondere im Zusammenhang mit einer Lokal- oder Regionalkammer.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.