Regel 45 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.
Regel 45.1 EPGVO → Sprache der Patenterteilung
Legt fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen ist, in der das Patent erteilt wurde.
Regel 45.2 EPGVO → Sprachvereinbarung der Parteien
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Parteien eine andere Sprache für die Klage auf Nichtigerklärung vereinbaren können, insbesondere im Zusammenhang mit einer Lokal- oder Regionalkammer.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.