Artikel 7 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt den Sitz und die Abteilungen der Zentralkammer.
Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über eine Abteilung in London und eine Abteilung in München. Die Verfahren vor der Zentralkammer werden gemäß Anhang II, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist, verteilt.
Artikel 7 → Gericht erster Instanz
Regelt die Struktur und Organisation des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Zentralkammer, Lokalkammern und Regionalkammern.