Artikel 9 (5) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt Luxemburg als Sitz des Berufungsgerichts.
Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.
Artikel 9 → Berufungsgericht
Regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.