Regel 109 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.
Regel 109.1 EPGVO → Antrag auf Simultanverdolmetschung
Erlaubt einer Partei, spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung zu stellen und beschreibt die erforderlichen Angaben.
Regel 109.2 EPGVO → Entscheidung über Simultanverdolmetschung
Der Berichterstatter entscheidet über die Notwendigkeit und den Umfang der Simultanverdolmetschung und weist die Kanzlei an, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Regel 109.3 EPGVO → Anordnung von Simultanverdolmetschung von Amts wegen
Der Berichterstatter kann von Amts wegen eine Simultanverdolmetschung anordnen und die Kanzlei entsprechend anweisen.
Regel 109.4 EPGVO → Eigene Dolmetscher der Parteien
Erlaubt einer Partei, die Kanzlei zu unterrichten, wenn sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte.
Regel 109.5 EPGVO → Kosten der Simultanverdolmetschung
Bestimmt, dass die Kosten der Simultanverdolmetschung Verfahrenskosten sind, über die nach Regel 150 entschieden wird, es sei denn, eine Partei beauftragt einen Dolmetscher auf eigene Kosten.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.