Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung

Regel 109 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.

Regel 109 (1) EPGVO → Antrag auf Simultanverdolmetschung
Beschreibt, dass eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen kann und welche Informationen dieser Antrag enthalten muss.

Regel 109 (2) EPGVO → Entscheidung über den Antrag
Regelt, dass der Berichterstatter über den Antrag entscheidet und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehrungen für die Simultanverdolmetschung trifft.

Regel 109 (3) EPGVO → Anordnung von Amts wegen
Erlaubt dem Berichterstatter, von Amts wegen eine Simultanverdolmetschung anzuordnen und die Parteien entsprechend zu unterrichten.

Regel 109 (4) EPGVO → Dolmetscher auf eigene Kosten
Erlaubt einer Partei, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen, und regelt die Informationspflicht gegenüber der Kanzlei.

Regel 109 (5) EPGVO → Kosten der Simultanverdolmetschung
Bestimmt, dass die Kosten der Simultanverdolmetschung Verfahrenskosten sind, über die nach Regel 150 entschieden wird, es sei denn, eine Partei beauftragt einen Dolmetscher auf eigene Kosten.

siehe auch

Regel 108 EPGVO → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Regel 110 EPGVO → Abschluss des Zwischenverfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.