Sicherheitsleistung für Gerichtskosten

Regel 159 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Anordnung von Sicherheitsleistungen für die Gerichtskosten im Verfahren.

Regel 159 EPGVO

Außer im Falle von Hinterlegungen gemäß Regel 180.2 kann das Gericht anordnen, dass eine oder beide Parteien angemessene Sicherheit leisten (entweder durch Hinterlegung oder durch Bankbürgschaft), um die dem Gericht in dem Verfahren entstandenen und/oder entstehenden Kosten zu decken, bis eine Kostenentscheidung gemäß Regel 150.1 ergangen ist. Regel 158.2 und .3 findet Anwendung.

siehe auch

Regel 158 → Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.