Sicherheitsleistung des Antragstellers

Regel 196.6 EPGVO regelt die Sicherheitsleistung, die der Antragsteller möglicherweise erbringen muss.

Regel 196.6 EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen dem Antragsgegner entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Kosten, welche der Antragsteller möglicherweise tragen muss, sowie für die möglicherweise von dem Antragsteller zu leistende Entschädigung des dem Antragsgegner entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Schadens angemessene Sicherheit zu leisten hat. Sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, trifft das Gericht eine solche Anordnung, wenn die Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurde. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.

siehe auch

Regel 196 → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.