Artikel 82 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Vollstreckung einer Entscheidung von der Stellung einer Sicherheit oder gleichwertigen Garantien abhängig gemacht werden kann.
Gegebenenfalls kann die Vollstreckung einer Entscheidung davon abhängig gemacht werden, dass eine Sicherheit oder gleichwertige Garantien gestellt werden, die insbesondere im Falle von Verfügungen eine Entschädigung für erlittenen Schaden sicherstellen.
Artikel 82 → Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.