Regel 62.1 EPGVO beschreibt die Schritte des schriftlichen Verfahrens bei einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.
Das schriftliche Verfahren umfasst:
(a) die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Kläger) [Regel 63],
(b) die Einreichung einer Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Beklagten) [Regeln 67 und 68] und optional
(c) die Einreichung einer Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 69],
(d) die Einreichung einer Duplik auf die Replik [Regel 69].
Regel 62 → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung)
Beschreibt den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung.