Schriftliches Verfahren bei Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 62.1 EPGVO beschreibt die Schritte des schriftlichen Verfahrens bei einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.

Regel 62.1 EPGVO

Das schriftliche Verfahren umfasst:

(a) die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Kläger) [Regel 63],

(b) die Einreichung einer Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (durch den Beklagten) [Regeln 67 und 68] und optional

(c) die Einreichung einer Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 69],

(d) die Einreichung einer Duplik auf die Replik [Regel 69].

siehe auch

Regel 62 → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung)
Beschreibt den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung.