Regel 194.5 EPGVO gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen, wenn der Antragsgegner unterrichtet wird.
Beschließt das Gericht, den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten, gibt das Gericht dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen. Im Falle einer solchen Rücknahme kann der Antragsteller beantragen, dass das Gericht anordnet, dass der Antrag und dessen Inhalt vertraulich bleiben.
Regel 194 → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.