Rücknahme des Antrags bei Schutzschrift

Regel 194.6 EPGVO erlaubt dem Antragsteller, den Antrag zurückzunehmen, wenn das Patent Gegenstand einer Schutzschrift ist.

Regel 194.6 EPGVO

Ist das Patent, das dem Antrag zugrunde liegt, auch Gegenstand einer Schutzschrift gemäß Regel 207, kann der Antragsteller den Antrag gemäß Absatz 5 zurücknehmen.

siehe auch

Regel 194 → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.