Regel 237.5 EPGVO regelt die Folgen der Rücknahme der Berufung für die Anschlussberufung.
Wird die Berufung zurückgenommen, gilt auch jede Anschlussberufung als zurückgenommen.
Regel 237 → Anschlussberufung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.