Rücknahme der Berufung und Anschlussberufung

Regel 237.5 EPGVO regelt die Folgen der Rücknahme der Berufung für die Anschlussberufung.

Regel 237.5 EPGVO

Wird die Berufung zurückgenommen, gilt auch jede Anschlussberufung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 237 → Anschlussberufung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.