Rückerstattung von Gebühren im Falle der Einzelrichterentscheidung

Regel 370.9(a) der EPGVO beschreibt die Rückerstattung von Gebühren, wenn die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird.

Regel 370.9(a) EPGVO

Wird die Klage von einem Einzelrichter entschieden (Regel 345.6), sind der zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichteten Partei 25 % der Gebühr zu erstatten.

siehe auch

Regel 370.9 EPGVO → Rückerstattung von Gebühren
Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.