Regel 42 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist.
Jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist gegen den Inhaber des Patents zu richten.
Regel 42 EPGVO → Klage gegen den Patentinhaber
Bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist und beschreibt die Anforderungen an die Klageschrift.