Artikel 18 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Einrichtung und Zusammensetzung des Richterpools, der aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern besteht.
Artikel 18 (1) → Einrichtung des Richterpools
Beschreibt die Einrichtung eines Richterpools nach Maßgabe der Satzung.
Artikel 18 (2) → Zusammensetzung des Richterpools
Legt fest, dass alle rechtlich und technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz dem Richterpool angehören, einschließlich der Anforderungen an die technische Qualifikation.
Artikel 18 (3) → Zuweisung der Richter aus dem Richterpool
Regelt die Zuweisung der Richter aus dem Richterpool zu den Kammern des Gerichts erster Instanz durch den Präsidenten des Gerichts.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel III → Richter des Gerichts
Legt die Qualifikationsanforderungen an die Richter des Gerichts fest, regelt das Ernennungsverfahren, betont die richterliche Unabhängigkeit, sieht die Einrichtung eines Richterpools zur fallbezogenen Zuweisung vor und schafft einen Schulungsrahmen zur kontinuierlichen Weiterbildung der Richter.