Regel 142.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für die Replik auf die Erwiderung und die Duplik auf die Replik.
Der Antragsteller kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Erwiderung auf den Antrag eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher einreichen; diese ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken. Die unterlegene Partei kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Replik eine auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen beschränkte Duplik einreichen.
Regel 142 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Beschreibt das Verfahren für die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher sowie die Replik und Duplik.